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Anwendervereinigung "DIN-Meßbus" (ADM) e.V.

Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

(1)
Der Verein führt den Namen: Anwendervereinigung "DIN-Meßbus" e.V. (im folgenden ADM genannt) und soll in das Vereinsregister Hannover eingetragen werden.
(2)
Sitz des Vereins ist Hannover.
(3)
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1)
Zweck des Vereins ist es, alle Interessenten bei der Anwendung und Verbreitung eines für die Meßtechnik geeigneten Feldbussystems unter der Bezeichnung "DIN-Meßbus" zu unterstützen. Ebenso soll die weitere Entwicklung dieses Bussystems gefördert werden. Dazu gehört insbesondere
(2)
Zu diesem Zweck kann der Verein
(3)
Die ADM entfaltet keine eigenwirtschaftliche Tätigkeit und strebt keinen Gewinn an. Mittel des Vereins werden ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet. Die Mitglieder erhalten weder Gewinnanteile noch - in ihrer Eigenschaft als Mitglieder - Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 3 Verwaltung

(1)
Der Verein wird ehrenamtlich verwaltet.
(2)
Übersteigen die Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so können die Aufgaben eines Geschäftsführers und notwendiger Hilfskräfte in dem unbedingt notwendigen Umfang angemessen vergütet werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1)
Mitglied der ADM kann jede juristische oder natürliche Person oder Personenhandelsgesellschaft sein, die die Zwecke des Vereins unterstützen möchte. Natürliche Personen haben einfaches, juristische Personen oder Personenhandelsgesellschaften dreifaches Stimmrecht.
(2)
Die Mitgliedschaft ist unter Angabe des Beitrittstermins schriftlich beim Vorstand zu beantragen, der über die Annahme entscheidet. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber die Satzung an.

§ 5 Austritt und Ausschluß

(1)
Die Mitgliedschaft wird beendet durch:
(2)
Ausgeschiedene Mitglieder haben keine Ansprüche an das Vereinsvermögen oder auf Rückzahlung bereits geleisteter Zuwendungen.
(3)
Die Kündigung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Die Bestätigung durch den Vorstand erfolgt ebenfalls schriftlich.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

(1)
Über die Höhe des Mitgliedsbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung durch Verabschiedung einer Beitragsordnung.
(2)
Eine Änderung des Mitgliedsbeitrags kann erst im folgenden Kalenderjahr wirksam werden.

§ 7 Organe des Vereins

(1)
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Der Vorstand

(1)
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern, deren Reihenfolge bei der Wahl bestimmt wird, sowie zwei Beisitzern,von denen einer nach Festlegung durch die Mitgliederversammlung die Kassenführung, ein anderer die Schriftführung übernimmt.
(2)
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der Mitglieder für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Er ist ehrenamtlich tätig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann eine Nachwahl für die restliche Amtszeit erfolgen.
(3)
Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter, nach innen und außen vertreten.
(4)
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er tritt mindestens zweimal im Jahr auf Einladung des Vorsitzenden zu einer ordentlichen Sitzung zusammen; auf Verlangen von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern ist innerhalb eines Monats eine außerordentliche Sitzung einzuberufen. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung zu bestätigen ist.
(5)
Zu den Aufgaben des Vorstands gehört:

§ 9 Mitgliederversammlung

(1)
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Entscheidungsorgan des Vereins. Sie ist insbesondere zuständig für die
(2)
Zur ordentlichen Mitgliederversammlung wird einmal im Jahr durch den Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 4 Wochen eingeladen. Absendetag und Versammlungstag werden nicht eingerechnet.
(3)
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß dann einberufen werden, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
(4)
Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Sie ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist und mindestens 20% der Mitglieder vertreten sind. Wenn eine Mitgliederversammlung wegen mangelnder Präsenz nicht beschlußfähig ist, dann ist mit einer Frist von mindestens vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese ist dann unabhängig von der Präsenz beschlußfähig.
(5)
Beschlüsse erfolgen in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Das dreifache Stimmrecht von Vereinsmitgliedern gemäß § 4 (1) kann durch einen oder bis zu drei Vertreter in der Mitgliederversammlung wahrgenommen werden, die aktiv und passiv wahlberechtigt sind. Auf Verlangen von 10% der anwesenden Mitglieder findet eine geheime Abstimmung über einzelne Tagesordnungspunkte statt. Für Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Beschlüsse hierzu sind nur zulässig, wenn dies in der Tagesordnung angekündigt und die Anträge hierzu mit der Einladung versandt worden sind.
(6)
Anträge zur Tagesordnung können von mindestens drei Mitgliedern bis zum Beginn der Versammlung schriftlich bei der Versammlungsleitung gestellt werden. Über die endgültige Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung. Beschlußvorlagen zu einzelnen Tagesordnungspunkten sind dem Versammlungsleiter bis zum Beginn des jeweiligen Tagesordnungspunktes schriftlich vorzulegen.
(7)
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist den Mitgliedern innerhalb von zwei Monaten nach der Versammlung zuzusenden.

§ 10 Kassenprüfung

(1)
Die Prüfung der Kassenführung des Vereins wird von zwei Revisoren durchgeführt, die von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt werden. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören.
(2)
Die Revisoren erstatten der Mitgliederversammlung einmal jährlich Bericht über die Finanzen des Vereins und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Finanzgeschäfte die Entlastung des Kassenführers.

§ 11 Auflösung des Vereins

(1)
Der Verein wird aufgelöst, wenn ihm weniger als sieben Mitglieder angehören oder die Mitgliederversammlung dies entsprechend § 9 (5) beschließt.
(2)
Bei Auflösung des Vereins benennt die Mitgliederversammlung einen Liquidator; andernfalls sind der Vorsitzende und dessen Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(3)
Das Restvermögen des Vereins ist - nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes - gemeinnützigen Institutionen zu übertragen, die Aufgaben im Sinne der Vereinszwecke wahrnehmen.

§ 12 Haftungsausschluß

(1)
Für aus der Vereinstätigkeit evtl. entstehende Schäden haftet der Verein nur bis zur Höhe des Vereinsvermögens, wenn sie vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.

§ 13 Inkrafttreten

(1)
Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 15.7.1992 in Hannover beschlossen.


Beitragsordnung

(1)
Diese Beitragsordung ergänzt die Satzung der ADM in der Fassung vom 15.7.1992. Sie legt entsprechend § 6 (1) Höhe und Fälligkeit der i Mitgliedsbeiträge fest.
(2)
Der Jahresmitgliedsbeitrag beträgt für
(3)
Der Mitgliedsbeitrag ist für die Dauer eines Jahres im Voraus zu entrichten. Fälligkeit ist der 1.Januar bzw. der im Aufnahmeantrag genannte Beitrittstermin. Beginnt die Mitgliedschaft nach dem 1.7., so ist für dieses Kalenderjahr der halbe Jahresbeitrag zu entrichten.
(4)
Diese Beitragsordnung wurde von der Gründungsversammlung am 15.7.1992 in Hannover mit sofortiger Wirkung beschlossen.


Dr. Wagner, Vorsitzender des ADM e.V.
Carsten Sperlich
17.09.97