Measurement Bus
Anwendervereinigung "DIN-Meßbus" (ADM)
e.V.
Satzung
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
- (1)
- Der Verein führt den Namen: Anwendervereinigung "DIN-Meßbus"
e.V. (im folgenden ADM genannt) und soll in das Vereinsregister Hannover
eingetragen werden.
- (2)
- Sitz des Vereins ist Hannover.
- (3)
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
- (1)
- Zweck des Vereins ist es, alle Interessenten bei der Anwendung und
Verbreitung eines für die Meßtechnik geeigneten Feldbussystems
unter der Bezeichnung "DIN-Meßbus" zu unterstützen.
Ebenso soll die weitere Entwicklung dieses Bussystems gefördert werden.
Dazu gehört insbesondere
- die Information der Fachöffentlichkeit über die Ziele und
den aktuellen Stand der DIN-Meßbus-Entwicklung,
- der interne und externe Informationsaustausch über alle Fragen
der Schnittstellenimplementation und der technischen Auslegung von Meßbuskomponenten,
- die Koordination und Förderung der Entwicklung von Buskomponenten,
- die Entwicklung von Prüfverfahren und Testwerkzeugen,
- die Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Normungsgremien,
- die Unterstützung von Entwicklungsvorhaben durch Informationsveranstaltungen
zum DIN-Meßbus,
- die Anwendung der DIN-Meßbus-Technologie für die Bereiche
Fertigungsmeßtechnik, Betriebsmeßtechnik, Verfahrensmeßtechnik,
allgemeine Meßtechnik und Betriebs- sowie Felddatenerfassung mit
der Zielsetzung: Qualitätssicherung, Optimierung und Sicherung technischer
Produktionsprozesse unter den Aspekten Umweltsicherung, Arbeitsschutz und
Unfallverhütung und Humanisierung am Arbeitsplatz.
- (2)
- Zu diesem Zweck kann der Verein
- eigene Forschung initiieren,
- Arbeitsgruppen einrichten,
- die Einrichtung regionaler Mitgliedertreffen fördern,
- wissenschaftliche Seminare durchführen,
- Mitteilungen über den Entwicklungs- und Forschungsstand herausgeben
sowie Forschungs- und Entwicklungsvorhaben anregen und koordinieren sowie
eigene Studien durchführen.
- (3)
- Die ADM entfaltet keine eigenwirtschaftliche Tätigkeit und strebt
keinen Gewinn an. Mittel des Vereins werden ausschließlich zu satzungsgemäßen
Zwecken verwendet. Die Mitglieder erhalten weder Gewinnanteile noch - in
ihrer Eigenschaft als Mitglieder - Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 3 Verwaltung
- (1)
- Der Verein wird ehrenamtlich verwaltet.
- (2)
- Übersteigen die Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher
Tätigkeit, so können die Aufgaben eines Geschäftsführers
und notwendiger Hilfskräfte in dem unbedingt notwendigen Umfang angemessen
vergütet werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- (1)
- Mitglied der ADM kann jede juristische oder natürliche Person
oder Personenhandelsgesellschaft sein, die die Zwecke des Vereins unterstützen
möchte. Natürliche Personen haben einfaches, juristische Personen
oder Personenhandelsgesellschaften dreifaches Stimmrecht.
- (2)
- Die Mitgliedschaft ist unter Angabe des Beitrittstermins schriftlich
beim Vorstand zu beantragen, der über die Annahme entscheidet. Mit
dem Antrag erkennt der Bewerber die Satzung an.
§ 5 Austritt und Ausschluß
- (1)
- Die Mitgliedschaft wird beendet durch:
- Auflösung der juristischen Person oder Personenhandelsgesellschaft
oder Tod einer natürlichen Person,
- freiwilligen Austritt, der zum Ende des Geschäftsjahres mit dreimonatiger
Kündigungsfrist erklärt werden kann,
- durch Vorstandsbeschluß bei mehr als sechsmonatigem Rückstand
in der Beitragszahlung,
- durch Ausschluß bei erheblicher Vereinsschädigung durch
Beschluß des Vorstands; ein Widerspruch gegen diesen Beschluß,
der innerhalb von drei Monaten einzulegen ist, wird von der Mitgliederversammlung
endgültig entschieden, wobei das betroffene Mitglied kein Stimmrecht
hat.
- (2)
- Ausgeschiedene Mitglieder haben keine Ansprüche an das Vereinsvermögen
oder auf Rückzahlung bereits geleisteter Zuwendungen.
- (3)
- Die Kündigung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Die
Bestätigung durch den Vorstand erfolgt ebenfalls schriftlich.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
- (1)
- Über die Höhe des Mitgliedsbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung
durch Verabschiedung einer Beitragsordnung.
- (2)
- Eine Änderung des Mitgliedsbeitrags kann erst im folgenden Kalenderjahr
wirksam werden.
§ 7 Organe des Vereins
- (1)
- Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Der Vorstand
- (1)
- Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern,
deren Reihenfolge bei der Wahl bestimmt wird, sowie zwei Beisitzern,von
denen einer nach Festlegung durch die Mitgliederversammlung die Kassenführung,
ein anderer die Schriftführung übernimmt.
- (2)
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der Mitglieder
für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines
neuen Vorstands im Amt. Er ist ehrenamtlich tätig. Bei vorzeitigem
Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann eine Nachwahl für die restliche
Amtszeit erfolgen.
- (3)
- Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der Vorsitzende
oder einer seiner Stellvertreter, nach innen und außen vertreten.
- (4)
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er tritt mindestens
zweimal im Jahr auf Einladung des Vorsitzenden zu einer ordentlichen Sitzung
zusammen; auf Verlangen von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern ist innerhalb
eines Monats eine außerordentliche Sitzung einzuberufen. Der Vorstand
gibt sich eine Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung
zu bestätigen ist.
- (5)
- Zu den Aufgaben des Vorstands gehört:
- die aktive Durchsetzung der Ziele des Vereins sowie die Durchführung
der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
- die Entscheidung über Beitrittsanträge,
- die Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung.
§ 9 Mitgliederversammlung
- (1)
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Entscheidungsorgan des Vereins.
Sie ist insbesondere zuständig für die
- Wahl und Entlassung von Vorstandsmitgliedern,
- Wahl von Revisoren und die Entlastung des Vorstands,
- Festlegung der Grundsätze der Vorstandsarbeit,
- Einrichtung von Arbeitsgruppen
- Befassung mit Sachanträgen,
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
- Entscheidung über Widersprüche gemäß § 5
(1),
- bedarfsweise Einrichtung von Ausschüssen,
- Änderungen der Vereinssatzung und die
- Auflösung des Vereins.
- (2)
- Zur ordentlichen Mitgliederversammlung wird einmal im Jahr durch den
Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von
4 Wochen eingeladen. Absendetag und Versammlungstag werden nicht eingerechnet.
- (3)
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß dann einberufen
werden, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich
unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
- (4)
- Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Sie ist beschlußfähig,
wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist und mindestens
20% der Mitglieder vertreten sind. Wenn eine Mitgliederversammlung wegen
mangelnder Präsenz nicht beschlußfähig ist, dann ist mit
einer Frist von mindestens vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung
einzuberufen. Diese ist dann unabhängig von der Präsenz beschlußfähig.
- (5)
- Beschlüsse erfolgen in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen. Das dreifache Stimmrecht von Vereinsmitgliedern
gemäß § 4 (1) kann durch einen oder bis zu drei Vertreter
in der Mitgliederversammlung wahrgenommen werden, die aktiv und passiv
wahlberechtigt sind. Auf Verlangen von 10% der anwesenden Mitglieder findet
eine geheime Abstimmung über einzelne Tagesordnungspunkte statt. Für
Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit
von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Beschlüsse
hierzu sind nur zulässig, wenn dies in der Tagesordnung angekündigt
und die Anträge hierzu mit der Einladung versandt worden sind.
- (6)
- Anträge zur Tagesordnung können von mindestens drei Mitgliedern
bis zum Beginn der Versammlung schriftlich bei der Versammlungsleitung
gestellt werden. Über die endgültige Tagesordnung entscheidet
die Mitgliederversammlung. Beschlußvorlagen zu einzelnen Tagesordnungspunkten
sind dem Versammlungsleiter bis zum Beginn des jeweiligen Tagesordnungspunktes
schriftlich vorzulegen.
- (7)
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu
unterzeichnen ist. Das Protokoll ist den Mitgliedern innerhalb von zwei
Monaten nach der Versammlung zuzusenden.
§ 10 Kassenprüfung
- (1)
- Die Prüfung der Kassenführung des Vereins wird von zwei Revisoren
durchgeführt, die von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit
von zwei Jahren gewählt werden. Sie dürfen dem Vorstand nicht
angehören.
- (2)
- Die Revisoren erstatten der Mitgliederversammlung einmal jährlich
Bericht über die Finanzen des Vereins und beantragen bei ordnungsgemäßer
Führung der Finanzgeschäfte die Entlastung des Kassenführers.
§ 11 Auflösung des Vereins
- (1)
- Der Verein wird aufgelöst, wenn ihm weniger als sieben Mitglieder
angehören oder die Mitgliederversammlung dies entsprechend §
9 (5) beschließt.
- (2)
- Bei Auflösung des Vereins benennt die Mitgliederversammlung einen
Liquidator; andernfalls sind der Vorsitzende und dessen Stellvertreter
gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
- (3)
- Das Restvermögen des Vereins ist - nach Einwilligung des zuständigen
Finanzamtes - gemeinnützigen Institutionen zu übertragen, die
Aufgaben im Sinne der Vereinszwecke wahrnehmen.
§ 12 Haftungsausschluß
- (1)
- Für aus der Vereinstätigkeit evtl. entstehende Schäden
haftet der Verein nur bis zur Höhe des Vereinsvermögens, wenn
sie vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.
§ 13 Inkrafttreten
- (1)
- Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 15.7.1992
in Hannover beschlossen.
Beitragsordnung
- (1)
- Diese Beitragsordung ergänzt die Satzung der ADM in der Fassung
vom 15.7.1992. Sie legt entsprechend § 6 (1) Höhe und Fälligkeit
der i Mitgliedsbeiträge fest.
- (2)
- Der Jahresmitgliedsbeitrag beträgt für
- natürliche Personen und gemeinnützige wissenschaftliche Institutionen
DM 120,-
- andere juristische Personen und Personenhandelsgesellschaften DM 500,-
- (3)
- Der Mitgliedsbeitrag ist für die Dauer eines Jahres im Voraus
zu entrichten. Fälligkeit ist der 1.Januar bzw. der im Aufnahmeantrag
genannte Beitrittstermin. Beginnt die Mitgliedschaft nach dem 1.7., so
ist für dieses Kalenderjahr der halbe Jahresbeitrag zu entrichten.
- (4)
- Diese Beitragsordnung wurde von der Gründungsversammlung am 15.7.1992
in Hannover mit sofortiger Wirkung beschlossen.
Dr. Wagner, Vorsitzender
des ADM e.V.
Carsten Sperlich
17.09.97